Regelung: Ende der Ausnahmeregelung für Sitzbänke mit Bauchgurten

Eine kleine Erinnerung wäre angebracht:

Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb waren,
muss jeder Sitzplatz auf der Vorderseite der Straße: Sitzbank,
Verankerungsrahmen und Gurte sind nach den Vorschriften der
europäischen Richtlinien zu genehmigen.

Fahrzeuge, die vor dem obligatorischen Drei-Punkte-Gurt, d. h. v
or dem 28. April 2015, erstmals zugelassen wurden, können
weiterhin als Wohnmobil mit Zwei-Punkte-Gurten umgerüstet werden.

Seit dem 01/01/2017 gilt die Ausnahmeregelung für Sitzbänke mit
Bauchgurten nicht mehr. Alle auf der gegenüberliegenden Straßenseite
genehmigten Sitzbänke müssen mit Dreipunktgurten ausgestattet sein.
Zweipunktgurte sind weiterhin mit einer Sitzbank auf der Rückseite der
Straße zulässig, während Dreipunktgurte auf der Rückseite der Straße
nicht zulässig sind.